Statut und Satzung der Académie de Berlin

Bei der Gründung der Académie de Berlin gingen deren Mitglieder davon aus, dass sie auf einen juristischen Rahmen verzichten könnten. Die einzelnen Aktivitäten wurden finanziell von verschiedenen bedeutenden Stiftungen getragen. Die Organisation der Aktivitäten wurde in die kompetenten Hände von Katharina Riedel gelegt, deren Honorierung von den Stiftern getragen wird.

Es zeigte sich jedoch, dass es sinnvoll ist, die Académie de Berlin als einen gemeinnützigen Verein anzumelden.

Mittlerweile ist die Académie de Berlin als gemeinnütziger Verein anerkannt.

Satzung des Vereins Académie de Berlin
mit dem Sitz in Berlin

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Académie de Berlin e.V.
Er soll in das Vereinsregister Berlin eingetragen werden.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist es,
als Kompass und Hort des Nachdenkens zu intellektuellen Auseinandersetzungen zwischen den französischen und deutschen Kulturen anzuregen und so die Toleranz auf diesen Gebieten der Kultur und den Völkerverständigungsgedanken zu fördern. Die Kenntnis von Sprache und Zivilisation Frankreichs soll unterstützt und gepflegt werden. Ein wesentlicher Vereinszweck ist die Verfolgung der Rolle Frankreichs und Deutschlands in Europa.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
die Vergabe von Stipendien gemäß zu veröffentlichenden Vergaberichtlinien und Preisen sowie die Durchführung wissenschaftlicher und den kulturellen Austausch fördernder Veranstaltungen.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Eintritt von Mitgliedern

1. Mitglied des Vereins kann werden,
wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen schriftlichen Antrag stellt.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann
der Antragsteller gegen die Entscheidung des Vorstandes die nächste Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet endgültig.

§5 Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

1. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.

2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§6 Mitgliedsbeitrag

1. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren,
Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren,
Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden

§7 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden (Président) und dem stellvertretenden Vorsitzenden (Secrétaire perpétuel).
Protecteur de l’Académie de Berlin ist als geborenes weiteres Vorstandsmitglied der jeweilige Französische Botschafter in Deutschland.

2. Der Vorsitzenden (Président) und der stellvertretende Vorsitzenden (Secrétaire perpétuel) werden
von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.

Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§8 Mitgliederversammlungen

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt,
wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

2. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung zur Post unter der letzten dem Verein bekannt gegebenen Adresse des Mitglieds.

§10 Ablauf von Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung
kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

3. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln,
zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben;
wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§11 Protokollierung von Beschlüssen

1. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie
des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten.

2. Die Niederschrift ist von dem Protokollführer (vgl. § 10 Ziffer 1) zu unterschreiben.

§12 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins

1. an den Förderverein Institut français Deutschland e.V.,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,
oder

2. an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Völkerverständigung besonders zwischen Deutschland und Frankreich.